Das kirchliche Arbeitsrecht bewegt sich bei aller Eigenständigkeit stets innerhalb der Grenzen der für Alle geltenden Gesetze zu denen auch die verfassungsmäßig verbürgte individuelle und kollektive Religionsfreiheit gehören. Die Arbeitnehmerschutzgesetze wie Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz etc. gelten uneingeschränkt auch für kirchliche Mitarbeitende.
Auch das eigene Arbeitsrecht von Kirche und Diakonie hat seinen Ursprung im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Kirchen haben in Deutschland ein Selbstbestimmungsrecht. Kirche und Staat sind getrennt. Der weltanschaulich neutrale, säkulare, Staat kann religiöse Entscheidungen nicht treffen und muss sie daher den Kirchen überlassen, natürlich im Rahmen der für Alle geltenden Gesetze. Würde der Staat kirchliche Entscheidungen treffen, wäre er nicht mehr säkular und die Kirchen umgekehrt nicht mehr kirchlich.
Artikel 4 Grundgesetz garantiert nicht nur allen Bürger:innen individuelle Religionsfreiheit, sondern auch den Kirchen kollektive und korporative Religionsfreiheit. Dazu gehört, dass die Kirchen ihre Angelegenheiten selbst regeln können (Artikel 4 und 140 Grundgesetz in Verbindung mit. Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung), auch das Arbeitsrecht. Das gilt auch für die Diakonie, weil sie der Kirche zugeordnet ist.
Das ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Dieses Selbstbestimmungsrecht erlaubt es der Kirche und den ihr zugeordneten Organisationen (wie der Diakonie), ihre eigenen Angelegenheiten entsprechend ihrem christlichen Selbstverständnis und ihren Werten zu organisieren und zu regeln.